Nein. Gefährliche Arbeiten wie beispielsweise der Umgang mit gefährlichen Maschinen oder Chemikalien sind grundsätzlich für alle Jugendlichen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr verboten.
In der Bildungsverordnung zum entsprechenden Beruf ist für Jugendliche ab 15 Jahren eine Ausnahme vom Verbot der gefährlichen Arbeiten vorgesehen. Im Anhang zu den Bildungsplänen sind die Massnahmen definiert, die für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz eingehalten werden müssen. Diese werden in Ihrem Betrieb auch umgesetzt. Zudem haben Sie vom kantonalen Bildungsamt im Rahmen der Bildungsbewilligung auch die Beschäftigung Jugendlicher für gefährliche Arbeiten im Rahmen der Grundbildung bewilligt erhalten.
Es kommt darauf an, ob der Transport schwerer Lasten mit einem Gabelstapler durch Jugendliche in einer beruflichen Grundbildung (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis EFZ oder Eidgenössisches Berufsattest EBA) im Anhang zum Bildungsplan vorgesehen ist oder nicht.
- Wenn diese Arbeit im Anhang zum Bildungsplan vorgesehen ist, können die Jugendlichen ohne Ausnahmebewilligung des SECO/Arbeitsbedingungen einen Grundkurs zum Führen von Gabelstaplern besuchen, im Betrieb instruiert werden und anschliessend schwere Lasten mit dem Gabelstapler transportieren.
- Wenn diese Arbeit im Anhang zum Bildungsplan nicht vorgesehen ist, muss der Lehrbetrieb mittels Gesuch an das SECO/Arbeitsbedingungen die Unentbehrlichkeit dieser gefährlichen Arbeit aufzeigen (Art. 4 Abs. 6 ArGV 5). Dieses Gesuch wird begleitet von einer Kopie des Lehrvertrags, der Kopie eines Führerausweises der/des Lernenden der Spezialkategorien G, F oder höher (sofern vorhanden) (Artikel 3 Absatz der Verkehrszulassungsverordnung VZV) und einer Anmeldung zum Grundkurs zum Führen von Gabelstaplern.
Jugendliche in einem Praktikum sowie einer Vor-, An- oder Schnupperlehre dürfen keine Gabelstapler bedienen. Für eine entsprechende Ausbildung (und Instruktion) muss das 18. Lebensjahr vollendet sein.
Links
- Berufsverzeichnis (Bildungspläne pro berufliche Grundbildung)
- Wegleitung zur ArGV 5 (SR 822.115, im Besonderen zu Art. 4 ArGV 5 - gefährliche Arbeiten)
- EKAS-Richtlinie 6518 «Ausbildung zum Führen von Flurförderzeugen» (u.a. Gabelstapler)
- Publikationen der SUVA zu den besonderen Anforderungen an Bediener von Industriekranen, Hubarbeitsbühnen, PSAgA etc.)
- Verkehrszulassungsverordnung VZV (Führerausweise für die Spezialkategorien gemäss Art. 3 Abs. 3 VZV; SR 741.51)
- Checkliste «Staplerprüfung»
Letzte Änderung 29.09.2022
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CH-3003 Bern